Neue COVID Schutzmaßnahme

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

§ 14. (1) Veranstaltungen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit sind
mit bis zu zehn Personen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, zuzüglich zwei volljähriger
Betreuungspersonen zulässig.
(2) An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Veranstaltungen gleichzeitig stattfinden, sofern die
Höchstzahlen nach Abs. 1 pro Veranstaltung nicht überschritten werden und durch organisatorische
Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine
Durchmischung der Personen ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.
(3) Bei der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit kann

  1. der Mindestabstand von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt
    leben, oder
  2. das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil
    oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard oder einer den Mund- und
    Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung gemäß § 17
    Abs. 4
    entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorgesehen ist.
    (4) Der Veranstalter hat ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-
    Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und einzuhalten.
    (5) Das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 hat insbesondere zu enthalten:
  3. Schulung der Betreuungsperson,
  4. spezifische Hygienemaßnahmen,
  5. organisatorische Vorgaben im Hinblick auf die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske der
    Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens
    gleichwertig genormtem Standard, einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng
    anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder die Pflicht zur Einhaltung des
    Mindestabstands von zwei Metern gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt
    leben,
  6. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
    Bundesrecht konsolidiert
    www.ris.bka.gv.at Seite 15 von 22
    (6) Die Teilnahme der Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an
    Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit in geschlossenen Räumen ist
    nur zulässig, wenn dem Veranstalter ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2,
    dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, oder eines molekularbiologischen Tests
    auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorliegt.
    (7) Die Teilnahme der volljährigen Betreuungspersonen ist nur zulässig, wenn dem Veranstalter
    spätestens alle sieben Tage jeweils ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 oder
    eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorgelegt wird. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist
    bei Kontakt mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Atemschutzmaske der
    Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig
    genormtem Standard zu tragen.
    (8) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

Diese Seite verwendet nur technisch notwendige Cookies. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.